Natur
Unberührte Natur bietet Lebensraum für seltene Flora und Fauna
Der Naturpark bietet mit seinen ursprünglichen Wäldern und Gewässern einen idealen Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten; so birgt er einen der größten Rotwildbestände der Bundesrepublik. Von Mitte September bis Anfang Oktober vernimmt der abendliche Besucher des Naturparks daher nicht selten den Brunftschrei des Rothirsches. Den Rothirsch selbst bekommt er freilich seltener zu Gesicht. Viel häufiger ist das Sikawild zu beobachten, eine kleine ostasiatische Hirschart, die vor längerem aus einem Gatter in die freie Wildbahn gelangte und inzwischen im Naturpark zu einer stattlichen Population angewachsen ist. Aufgewühlte Stellen des Waldbodens verraten auch die Anwesenheit von Schwarzwild.
Für den Vogelkundler besonders interessant ist die Möhnetalsperre, die wegen ihres Fischreichtums und wegen ihrer Größe und Lage am Nordrand des Mittelgebirges wiederum ein starker Anziehungspunkt für zahlreiche Wasservogelarten ist. Insbesondere im südlichen Seitenarm, dem Naturschutzgebiet „Hevearm und Hevesee der Möhnetalsperre“, brüten alljährlich zahlreiche Stockenten, Blässhühner und Haubentaucher. Gänsesäger, Schellenten, Zwergtaucher, Graureiher und sogar Singschwäne sind oft beobachtete Wintergäste.
Die Wildsau ist der wohl markanteste Bewohner und steht daher Pate für das Logo des Naturparks. Leider ist das scheue Tier vielfach nur an seinen indirekten Werken, den so genannten „Suhlen“, auszumachen.
Erholung in Natur und Landschaft - Freier Zugang zu Flur und Wald
Eines der übergreifenden Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Erhaltung des Erholungswertes von Natur und Landschaft: Sie müssen als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen geschützt werden, so dass ihr Erholungswert auf Dauer gesichert ist. Hierzu sind in der freien Landschaft je nach Lage und Beschaffenheit geeignete Flächen auszuweisen, die etwa durch die Erklärung zum Naturpark unter Schutz gestellt und für den Menschen zugänglich gemacht werden müssen.
Das Kapitel "Erholung in Natur und Landschaft" ist im neuen Bundesnaturschutzgesetz (am 01.03.2010 in Kraft getreten) erweitert und ergänzt worden: Nun ist das Betretungsrecht auch für den Wald geregelt, das heißt - jede Person darf den Wald zu Erholungszwecken unmittelbar betreten. Der Erholungszweck wird dann erfüllt, wenn das gesuchte Natur- und Freizeiterleben natur- und landschaftsverträglich ausgestaltet ist.